Und damit sie auch für Außenstehende transparent sind, haben wir unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Satzung festgehalten.
Satzung
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen ,,UW-Manching“ (Unabhängige Wähler Manching): nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz ,,e. V.“.
Der Sitz des Vereins ist in Manching.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck
Der Zweck des Vereins besteht darin, den Bürgern des Marktes Manching eine Organisation zu bieten, die es ermöglicht, alle kommunalen Angelegenheiten in Freiheit und Unabhängigkeit zu vertreten und mitzubestimmen.
Zur Verwirklichung des Satzungszwecks und der politischen Mitarbeit sind bei allen kommunalen Wahlen geeignete Persönlichkeiten als Kandidaten zu benennen und zu fördern, die in den betreffenden Vertretungsorganen die Gewähr bieten, dass sie als Unabhängige und Parteifreie allein ihrem Gewissen verantwortlich sind und sachgerecht zum Wohle des Marktes Manching und dessen Bürger entscheiden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 51 der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, soweit sie keiner politischen Partei angehört. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt.
Die Mitgliedschaft endet
mit dem Tod des Mitglieds
durch Austritt
durch Ausschluss aus dem Verein
Der Austritt muss schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss hat schriftlich zu erfolgen und wird mit dem Zugang wirksam.
§ 4
Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.
§ 5
Organe
Organe des Vereins sind:
der Vorstand
der Vereinsausschuss
die Mitgliederversammlung
§ 6
Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei Personen, dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand).
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt.
Die Wahl erfolgt schriftlich und geheim. Auf Antrag kann die Wahl auch offen vorgenommen werden, es sei denn ein anwesendes Mitglied widerspricht.
Der Vorstand ist berechtigt, jeweils bis zu einem Betrag von 250.- Euro Rechtsgeschäfte jeglicher Art abzuschließen und Verfügungen zu tätigen. Darüber hinausgehende Ausgaben bedürfen der Genehmigung durch den Vereinsausschuss. Diese Regelung gilt nur im Innenverhältnis.
§ 7
Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss besteht aus
dem Vorstand
dem 1. Schriftführer
dem 2. Schriftführer
dem 1. Kassier
dem 2. Kassier
dem 1. Organisationsleiter
dem 2. Organisationsleiter
vier Beisitzern
Die Wahl dieses Personenkreises erfolgt auf die gleiche Dauer und nach den gleichen Richtlinien wie die Wahl des Vorstandes.
§ 8
Mitgliederversammlung
In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt, zu der die Mitglieder des Vereins durch den Vorstand sieben Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung einzuladen sind.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Es wird offen abgestimmt, es denn, die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit geheime Abstimmung.
Der Mitgliederversammlung obliegen die Entlastung und die Wahl des Vorstandes.
§ 9
Protokollführung
Über alle Beschlüsse des Vereins ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet werden muss.
§ 10
Satzungsänderung
Anträge auf Satzungsänderung sind auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen. Über sie ist mit einer Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder zu beschließen.
§ 11
Auflösung
Ein auf Auflösung des Vereins gerichteter Antrag muss von mindestens einem Viertel der Mitglieder oder vom Vorstand eingebracht werden.
Der Vorstand muss mit mindestens vierwöchiger Frist schriftlich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Die Abstimmung muss geheim erfolgen.
Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Auflösung des Vereins fällt sein gesamtes Vermögen dem Markt Manching zu und ist ausschließlich einem sozialen Zweck in der Gemeinde, der in der Auflösungsversammlung beschlossen wurde, zuzuführen.
Vorstehende Satzung wurde errichtet am 11.09.2002. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Manching, den 11.09.2002
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